SAIL|CHALLENGE Segelclub Schweiz
Kontakt- & Vereinsinformationen
Betreiber dieser Website bzw. verantwortlich für den Inhalt dieser Website ist:
SAIL-CHALLENGE Club
c/o Dietmar Kuhn (Club-Präsident / V.i.S.d.P.)
Erchenbühlstrasse 34
8046 Zürich
Schweiz
Mobil: +49 151 15849129
Diese Homepage wurde erstellt von:
Werbeagentur LOGO
Ralf Weiss
Entenberger Hauptstraße 68
D – 91227 Leinburg
Mail: info@wa-logo.de
in Kooperation mit:
WEBWIZZARD, 55411 Bingen am Rhein
Fotos mit freundlicher Genehmigung von:
Dietmar Kuhn, Ralf Weiss, Gabi Fischer, Lorenz Naumann, FOTOLIA, ADOBE STOCK sowie Gästen der Fair Lady
Statuten
I. Bezeichnung und Sitz
Art.1
Der SAIL-CHALLENGE Club ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
Art.2
Er hat seinen Sitz in Zürich
II. Zweck und Aufgaben
Art.3
Zweck des SAIL-CHALLENGE Club ist die Förderung des Segelsportes in der Schweiz und auf Hochsee, sowie die Pflege der Kameradschaft und die Erhaltung der guten Seemannschaft.
Er verfolgt diese Ziele, indem er Schiffe betreibt, Segeltörns organisiert und Aus- und Weiterbildungskurse durchführt.
Art.4
Der SAIL-CHALLENGE Club kann in der Schweiz oder im Ausland mit anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen zusammenarbeiten und/oder sich daran beteiligen.
III. Mitgliedschaft
Art.5
Der Verein umfasst zwei Mitgliedschafts-Kategorien.
Art.5.1 Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich den Statuten des SAIL-CHALLENGE Club unterzieht. Mindestens 2/3 der Aktivmitglieder müssen in der Schweiz wohnhafte Bürger sein. Aktivmitglieder sind Antrags-, Stimm- und Wahlberechtigt.
Art.5.2 Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des SAIL-CHALLENGE Club durch Beiträge oder Leistungen unterstützen.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Art.6
Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag und tritt mit Bezahlung der Jahresgebühr in Kraft.
Art.7
Der Austritt erfolgt auf automatisch zum Ende des Vereinsjahres oder bei Nichteinzahlung des Jahresbeitrags.
Vereinsjahr ist gleich Kalenderjahr.
Art.8
Ein Mitglied, welches den Interessen des SAIL-CHALLENGE Club zuwider handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Art.9
Gönner sind Behörden, Gesellschaften, Unternehmen sowie Vereine und Verbände, die ein besonderes Interesse an den Bestrebungen des SAIL-CHALLENGE Club bekunden. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.
IV. Finanzielle Mittel und Haftung
Art.10
Die Einnahmen des SAIL-CHALLENGE Club bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Einnahmen aus Dienstleistungen und diversen Einnahmen.
(Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 150.– pro Jahr.)
Art.11
Der SAIL-CHALLENGE Club haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder und der Vorstände für Verpflichtungen des SAIL-CHALLENGE Club ist ausgeschlossen.
Art.11.1 Haftung aus Betrieb
Der Club lehnt jede zivilrechtliche Haftung für Unfälle, die seinen Mitgliedern zustossen könnten ab. Mitglieder die vom Material oder von den zur Nutzung gestellten Anlagen des Clubs Gebrauch machen, tun dies auf ihre eigene Verantwortung.
V. Organisation
Art.12
Die Organe des SAIL-CHALLENGE Club sind:
12.1 Generalversammlung
12.2 Vorstand
12.3 Kontrollstelle
VI. Generalversammlung
Art.13
Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung; sie erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail) und enthält die geplanten Traktanden. Anträge von Vereinsmitgliedern an die Generalversammlung müssen mindestens 30 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu traktandieren.
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Der Vorstand kann überdies ausserordentliche Generalversammlungen beschliessen und festlegen.
Art.14
Den Vorsitz führt der Präsident. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.
Art.15
Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung
- Wahl des Vorstands und der Mitglieder der Kontrollstelle
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über Anträge vom Vorstand und/oder den Mitgliedern
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art.16
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit bestimmt der Präsident. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
VII. Vorstand
Art.17
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident, Kassier, Aktuar. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art.18
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte, welche nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er ist befugt, Aufgaben an einzelne Mitglieder zu delegieren.
Art.19
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung in einem Reglement oder durch separaten Beschluss.
Art.20
Der Vorstand kann nur beschliessen, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder angefragt wurde. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Art.21
Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Spesen können entschädigt werden. Übersteigt der Aufwand für einzelne Vorstandsmitglieder eine vorbestimmte Anzahl Stunden, kann eine Entschädigung beschlossen und ausbezahlt werden.
VIII. Kontrollstelle
Art.22
Die Kontrollstelle überprüft den Jahresabschluss des Vereins. Sie erstattet der Generalversammlung einen Bericht mit Antrag.
Die Kontrollstelle besteht aus 1-2 Vereinsmitglieder oder aus 1-2 vereinsfremden, natürlichen Personen. An deren Stelle kann auch eine zugelassene Kontrollstelle / Revisionsstelle gewählt werden.
Die Kontrollstelle wird durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren auf den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
IX. Auflösung des Vereins
Art.23
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die die Zwecke des Vereins erfüllt. Auflösung muss erfolgen, wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation. lm Falle einer Auflösung des Vereins fallen nach Tilgung aller Verpflichtungen Gewinn und Kapital einer juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu. Diese muss auf Grund von Gemeinnützigkeit steuerbefreit sein und Sitz in der Schweiz haben.
X. lnkrafttreten
Art.24
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 01.01.2016 genehmigt und treten per sofort in Kraft.
Zürich, 1. Januar 2016
Dietmar Kuhn, Club-Präsident